Der Bundesgerichtshof hat zu einer wichtigen Frage des Werkvertragsrechts eine Grundsatzentscheidung erlassen. Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit einer Handwerkerleistung auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Handwerker nur dann von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Für die Erfüllung dieser Pflicht trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
Im entschiedenen Fall ging es um die Mängelhaftung eines Installateurs für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktionierte, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugte. Ob der Heizungsinstallateur seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des BGH vom 08.11.2007
Aktenzeichen: VII ZR 183/05
BGHR 2008, 174
NJW-Spezial 2008, 77