Das „Umfahren“ einer roten Ampel über das Gelände einer anliegenden Tankstelle stellt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm keinen strafbaren Rotlichtverstoß dar, soweit der Autofahrer dabei nicht den Ampelbereich selbst befährt. Das gilt auch dann, wenn der Fahrvorgang der bewussten Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.07.2013
Aktenzeichen: III-1 RBs 98/13
Wirtschaftswoche Heft 31/2013, 85