Nach § 25 Abs. 1, Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden. Von dieser Möglichkeit machen die Gerichte insbesondere dann Gebrauch, wenn der Verkehrsverstoß mit einem privaten Pkw begangen wurde und ein generelles Fahrverbot den Arbeitsplatz oder die Existenz des betroffenen Autofahrers gefährden würde.
Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt es im entschiedenen Fall in Anbetracht des vorliegenden Härtegrundes für ausreichend, ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft zu beschränken.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 14.01.2013
Aktenzeichen: 19 OWi – 89 Js 1648/12 – 197/12
Verkehrsrecht aktuell 2013, 65
DAR 2013, 403