Nach dem Gesetz stehen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten wechselseitig Auskunftsansprüche hinsichtlich ihrer Einkommen zu. Dies gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch zwischen anteilig haftenden Unterhaltspflichtigen, z.B. zwischen Eltern hinsichtlich des zu leistenden Kindesunterhalts. Dieser Auskunftsanspruch ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und damit letztlich der Durchsetzung eines zugrunde liegenden Unterhaltsanspruchs. Besteht ein derartiger Anspruch nicht, ist auch kein Raum für einen Auskunftsanspruch.
So versagte der Bundesgerichtshof einem Vater, der sich durch rechtswirksame Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau freiwillig zur Übernahme des Unterhalts für das gemeinsame Kind verpflichtet hatte, den der Ex-Frau gegenüber geltend gemachten Auskunftsanspruch, wenn er gegenüber dieser keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt.
Beschluss des BGH vom 17.04.2013
Aktenzeichen: XII ZB 329/12
MDR 2013, 717
FamRZ 2013, 1027