Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Überwachung des Eingangsbereiches einer Wohnungseigentumsanlage mit einer Videokamera zulässig sein kann, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und einschlägige Datenschutzvorschriften beachtet sind. In dem entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer die Anbringung der Videoüberwachung beschlossen, um Farbschmierereien im Eingangsbereich und Fahrraddiebstähle aufklären oder verhindern zu können.
Ein Wohnungseigentümer kann trotz des bestandskräftigen Beschlusses nach angemessener Zeit die Beseitigung der Kamera verlangen, wenn die Installation ausdrücklich nur vorübergehend erfolgen sollte und keine weiteren Straftaten zu erwarten sind. Der Zweck der Videoanbringung kann auch nicht durch einen anderen (hier Überwachung des Besucherverkehrs im Hinblick auf die „Ausübung von Prostitution oder einen bordellartigen Betrieb“) ersetzt werden. Hierzu bedürfte es eines neuen Beschlusses der Wohnungseigentümer.
Urteil des BGH vom 24.05.2013
Aktenzeichen: V ZR 220/12
WuM 2013, 500