Bei Schüssen durch einen Jagdbetrieb handelt es sich – so das Oberlandesgericht Hamm – um „waldtypische Geräusche“, mit denen allgemein in und in der Nähe von Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Der Veranstalter einer Treibjagd ist nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen oder angrenzende Nachbarn zu warnen. Er macht sich daher nicht schadensersatzpflichtig, wenn auf einer nahegelegenen Weide Pferde durch die Schüsse in Panik geraten und sich dabei verletzen.
Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2013
Aktenzeichen: I-9 U 84/12
MDR 2013, 520