Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Bezieht er sich auf den örtlichen Mietspiegel, muss das Mieterhöhungsverlangen sowohl die Bezeichnung des Mietspiegelfeldes als auch die von ihm bei der Einordnung zugrunde gelegten Ausstattungsmerkmale enthalten. Ansonsten ist die Mieterhöhung bereits formell unwirksam, da der Mieter wegen der fehlenden Angaben die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung nicht überprüfen kann.
Urteil des LG Hannover vom 21.02.2013
Aktenzeichen: 8 S 55/12
jurisPR-MietR 15/2013, Anm. 2
WuM 2013, 362