Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, weil er eine Vollbremsung vornimmt, um am Straßenrand angebotene, frische Erdbeeren zu kaufen, und ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt, handelt es sich nicht um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall. Dies begründet das Bundessozialgericht damit, dass die Vollbremsung nur vorgenommen wurde, um ein privates Geschäft zu tätigen. Mit dem Bremsen hat der Arbeitnehmer den Arbeitsweg unterbrochen. Der Versicherungsschutz setzt erst wieder ein, wenn der Arbeitsweg nach der privaten Besorgung wieder aufgenommen wird.
Urteil des BSG vom 04.07.2013
Aktenzeichen: B 2 U 3/13 R
SGb 2013, 525