Eine Zeitungsredakteurin hatte sich in einem Formulararbeitsvertrag u.a. verpflichtet, „über alle betriebsinternen Vorgänge sowie über alle Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren“. Nach ihrer arbeitgeberseitigen Kündigung veröffentlichte sie in einer geschlossenen Usergruppe des sozialen Netzwerks Facebook einige kritische Kommentare über ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dieser mahnte die Verfasserin der Veröffentlichungen wegen des – angeblichen – Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsvereinbarung ab, worauf die ehemalige Mitarbeiterin eine Unterlassungserklärung abgab, in der sie sich unter anderem verpflichtete, „es ab sofort zu unterlassen, Betriebsinterna des Unterlassungsgläubigers Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie geschehen … bei Facebook“.
Als die beanstandeten Beiträge Tage später immer noch aufrufbar waren, verlangte der Verlag die Zahlung der mit der Unterlassungserklärung vereinbarten Vertragsstrafe. Die daraufhin erhobene Klage scheiterte jedoch in allen Instanzen. Das Landesarbeitsgericht Mainz hatte bereits Bedenken an der Wirksamkeit der Verschwiegenheitsvereinbarung. Eine solche ist angesichts Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) nur zulässig, wenn sie durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist. Das gilt auch im Hinblick auf Eintragungen, die in Facebook vorgenommen werden. Letztlich kam es auf die Frage der Wirksamkeit nicht an. Denn das Gericht verneinte einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Facebook-Beiträge. Die ehemalige Redakteurin hatte sich nach dem Wortlaut der Erklärung nur zur künftigen Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet, nicht aber zu deren Löschung in Facebook. Die abgegebene Unterlassungsverpflichtung kann nicht mit einer Beseitigungsverpflichtung gleichgesetzt werden.
Urteil des LAG Mainz vom 21.02.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 386/12
jurisPR-ArbR 28/2013, Anm. 1