Erhält ein Flugreisender die Buchungsdaten vom Reiseveranstalter bzw. Reisebüro (zunächst) nur telefonisch, muss er bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall waren nach einer telefonischen Buchung die Daten für den Rückflug vom Urlaubsort falsch aufgenommen worden, sodass der Fluggast vor Ort ein neues Ticket erwerben musste. Da er die Angaben bei der Aushändigung nicht überprüft hatte, blieb er auf den zusätzlichen Kosten sitzen.
Urteil des AG München vom 12.04.2013
Aktenzeichen: 233 C 1004/13
Justiz Bayern online