In der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eines großen Wohn- und Geschäftshauses war geregelt, dass das Wohnungseigentum … und das Teileigentum … zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden dürfen, soweit dies behördlich zulässig ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte diese Zweckbestimmung sehr großzügig aus und gestattete einem Wohnungseigentümer, die Räume zum Betrieb einer „Digital-Druckerei“ zu vermieten.
Die Zweckbestimmung mit der Formulierung „Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ ist nach Auffassung des Gerichts weit zu fassen und geht über eine Nutzung als „Büro“ oder „Praxis“ hinaus. Als freiberufliche Tätigkeit wird nicht nur die Berufsausübung eines Arztes oder Anwalts, sondern auch eines Architekten oder Maklers verstanden. Daher können auch Kleinbetriebe, die keine weitergehende Störungen als die genannten Berufsgruppen verursachen, noch als zulässige Nutzung angesehen werden. Hier handelte es sich nicht um eine Druckerei im herkömmlichen Sinn. Der Mieter übte seine Tätigkeit im Wesentlichen allein aus. Dabei gelangten keine Rotations- oder sonstigen Großdruckmaschinen zum Einsatz, sondern lediglich Digitaldrucker und eine Vervielfältigungsdruckmaschine für ein kleineres Druckformat. Für Kunden waren die Geschäftsräume werktäglich in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr zugänglich. Die Eigentümergemeinschaft konnte daher die Vermietung nicht verhindern.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 40/07
OLGR Düsseldorf 2008, 205