Aufgrund von Normenkontrollanträgen der Gewerkschaft ver.di und zweier hessischer Dekanate der evangelischen Kirche hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mehrere Bestimmungen der Verordnung der hessischen Landesregierung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) für unwirksam erklärt.
Damit ist u.a. eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen für das Personal in sogenannten Callcentern, zum Beispiel im Versandhandel, beim Onlinebanking oder im Reisegewerbe hinfällig. Dies wurde damit begründet, dass derart tiefgreifende Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsruhe nicht mehr von der Verordnungsermächtigung durch den zuständigen Bundesgesetzgeber gedeckt sind.
Urteil des VGH Kassel vom 12.09.2013
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
ArbuR 2013, 421