Ein Kunde, der das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode „täuscht“, indem er den Strichcode eines anderen, billigeren Produkts an der Ware befestigt und so einen zu geringen Preis bezahlt, begeht (nur) einen strafbaren Diebstahl. Das Oberlandesgericht Hamm verneinte zugleich das Vorliegen eines Computerbetrugs, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die Voraussetzung für eine vermögensmindernde Tat – nämlich die nachfolgende Mitnahme der Ware – ermöglicht.
Beschluss des OLG Hamm vom 08.08.2013
Aktenzeichen: 5 RVs 56/13
NJW-Spezial 2013, 664