Der Bundesgerichtshof erklärte folgende AGB-Klausel in einem Stromlieferungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F. beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Die Bundesrichter teilten nicht die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass der Bonus nur verlangt werden könne, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres auch dahingehend verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Derartige Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders der AGB und führen zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Eine „gerichtsfeste“ Formulierung wäre etwa dergestalt möglich gewesen, dass ein Bonus nur dann verlangt werden kann, wenn „der Vertrag länger als 12 Monate bestanden hat“.
Urteil des BGH vom 17.04.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 225/12
NJW 2013, 1805
NZM 2013, 435