Der Arbeitgeber hat nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Das Zeugnis darf dabei keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben – einem „G“ – einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthält, sieht das Arbeitsgericht Kiel eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer. Dieser kann verlangen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis wie sonst üblich im Geschäftsverkehr unterschreibt. Der Mitarbeiter hat somit einen Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeugnisses.
Urteil des ArbG Kiel vom 18.04.2013
Aktenzeichen: 5 Ca 80 b/13
Wirtschaftswoche Heft 38/2013, Seite 101
EzA-SD 2013, Nr. 22, 11