Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Der oft schwierige Nachweis wird einem abgelehnten Bewerber dann erheblich erleichtert, wenn der Arbeitgeber auf den zurückgesandten Unterlagen deutliche Spuren einer Diskriminierung hinterlässt.
In dem vor dem Landesarbeitsgericht Hamm verhandelten Fall fand die abgelehnte Stellenbewerberin auf den zurückgegebenen Bewerbungsunterlagen den handschriftlichen Vermerk „ein Kind, 7 Jahre alt!“ vor und schloss daraus, dass dies der Grund für ihre Nichtberücksichtigung war. Das Gericht sah das ebenso. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die geschlechtsspezifische Benachteiligung in einer solchen Situation darin liegt, dass an das geschlechtsspezifische Kriterium der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit angeknüpft worden ist und ein hypothetischer männlicher Bewerber nach der Lebenserfahrung nicht wegen des Kriteriums „ein Kind, 7 Jahre alt“ benachteiligt worden wäre. An der unzulässigen Diskriminierung änderte auch nichts, dass die eingestellte – kinderlose! – Bewerberin besser qualifiziert war. Das Gericht sprach der Bewerberin wegen der unzulässigen Geschlechtsdiskriminierung eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu.
Urteil des LAG Hamm vom 06.06.2013
Aktenzeichen: 11 Sa 335/13
ArbR 2013, 529