Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Mitgliedern besteht.
Daher liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, wenn im Wahlausschreiben nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Sitze mindestens auf dieses entfallen. Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl. Die verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss allerdings dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschrift kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.
Beschluss des BAG vom 13.03.2013
Aktenzeichen: 7 ABR 67/11
BB 2013, 1780
DB 2013, 1794