Als wohl erstes deutsches Zivilgericht hat sich das Amtsgericht Menden mit der Rechtsfrage befasst, welches rechtliche Gebilde Facebook-Gruppen darstellen und was daraus für den Entzug von Zugangsrechten im Rahmen einer solchen Gruppe folgt. Anlass für den Rechtsstreit war der Ausschluss eines Gruppenmitglieds durch den Begründer und Administrator einer Facebook-Gruppe wegen angeblicher massiver Beleidigung eines anderen Mitglieds.
Das Gericht sah keinerlei Anspruchsgrundlage, auf die der Betroffene seinen Wiederaufnahmeanspruch stützen konnte, da eine Facebook-Gruppe mangels Rechtsbindungswillen ihrer Mitglieder keine Rechtsperson darstellt, die für die einzelnen Mitglieder Rechte oder Verpflichtungen begründet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil die Mitglieder keine vermögenswerten Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Das ausgeschlossene Mitglied kann daher seine Wiederaufnahme nicht gerichtlich durchsetzen.
Urteil des AG Menden vom 09.01.2013
Aktenzeichen: 4 C 409/12
jurisPR-ITR 21/2013, Anm. 6
CR 2013, 407