Ein Vater erwarb für seinen Sohn einen Neuwagen Alfa Romeo Mito, um in den Genuss eines höheren Rabatts zu kommen. Der Fahrzeugbrief wurde von der finanzierenden Bank einbehalten. In der Folgezeit wurde der Wagen ausschließlich vom Sohn genutzt, der den Wagen versicherte, sämtliche Betriebskosten trug und auch die Kreditraten bezahlte. Noch bevor der Sohn die letzte Rate gezahlt hatte und ihm von der Bank abredegemäß der Fahrzeugbrief ausgehändigt wurde, wurde über das Vermögen des Vaters das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Sohn nun die Herausgabe des Wagens.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Herausgabeklage jedoch als unbegründet ab. Hat der spätere Insolvenzschuldner das Eigentumsanwartschaftsrecht an einem Pkw vor der vorläufigen Insolvenzeröffnung an den Erwerber übertragen, fällt dieses Recht grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Die Überlassung des Pkws an den Sohn wertete das Gericht als konkludente Vereinbarung über den Erwerb des Anwartschaftsrechts auf den Rückerwerb des Eigentums am Pkw von der Bank als Sicherungseigentümerin. Dies rechtfertigt es, in dem über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffneten Insolvenzverfahren dem Erwerber die Position eines Aussonderungsberechtigten einzuräumen. Der Sohn darf demnach den Wagen behalten.
Urteil des OLG Hamm vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 5 U 43/13
ZInsO 2013, 1742