Hat der Schuldner den Insolvenzeröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht u.a. einen vorläufigen Sachwalter. Insoweit steht dem Schuldner ein Vorschlagsrecht zu. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen (§ 270b ZPO – Vorbereitung der Sanierung).
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass eine Bestellung als vorläufiger Sachwalter jedenfalls nicht in Betracht kommt, wenn der vom Schuldner Vorgeschlagene beim Insolvenzgericht aus der Liste der möglichen Insolvenzverwalter gestrichen worden ist. Gegen Nichteinsetzung der vorgeschlagenen Person durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner kein Rechtsmittel zu.
Beschluss des AG Hamburg vom 02.07.2013
Aktenzeichen: 67e IN 108/13
ZinsO 2013, 1533