Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans ist im Interesse der Allgemeinheit zumindest dann zulässig, wenn – wie hier – alle Bemühungen der Kommune gescheitert sind, die Asylbewerber in anderen Unterkünften wie Hotels und Pensionen unterzubringen.
Urteil des VG Stuttgart vom 14.10.2013
Aktenzeichen: 11 K 2941/13
Pressemitteilung des VG Stuttgart