Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Die Rechtsprechung geht im Regelfall davon aus, dass dem Verkäufer nicht mehr als zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt werden müssen. Das Oberlandesgericht Hamm lehnt nun eine Übernahme dieser Praxis auf das Werkvertragsrecht ab.
In dem entschiedenen Fall, der eine mangelhafte Haustür betraf, stellte sich erst während des Rechtsstreits im Rahmen der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen heraus, dass die Mängel an einer vom Unternehmer eingebauten Haustür nur durch den Einbau einer neuen fachgerecht beseitigt werden können. In diesem Fall kann es dem Besteller zumutbar sein, dem Unternehmer die Möglichkeit der von ihm nunmehr angebotenen Nacherfüllung durch Austausch der Haustür auch dann zu gewähren, wenn zuvor bereits mehrere Versuche, die eingebaute Tür instand zu setzen, gescheitert waren.
Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2013
Aktenzeichen: I-21 U 86/12
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