Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, das nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) den Anfall von Grunderwerbsteuer auslöst.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter, der später erneut einen Anteil an der Personengesellschaft erwirbt, als neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist der vorgenannten Vorschrift erfolgen.
Urteil des BFH vom 16.05.2013
Aktenzeichen: II R 3/11
DB 2013, 2192