Ein Radfahrer machte Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer bzw. Halter eines Pkws geltend. Er begründete dies damit, dass der Pkw-Fahrer nach rechts in einen Parkplatz eingebogen sei und dabei den rechts parallel zur Straße verlaufenden Radweg gekreuzt habe, wo er in gleicher Richtung fuhr. Er habe daraufhin eine Vollbremsung einleiten müssen und sei dabei gestürzt. Der Autofahrer behauptete demgegenüber, vor dem Radweg angehalten zu haben. Seinen Pkw habe er erst nach dem Unfall auf den Gehweg gefahren, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu behindern. Den Sturz des Radlers führte er auf eine Überreaktion zurück.
Das Amtsgericht Münster konnte den Unfallhergang mangels Zeugen letztlich nicht klären und wies folglich die Klage des beweispflichtigen Radfahrers ab. Dieser konnte ein fehlerhaftes Verhalten des Autofahrers nicht nachweisen. Für den Beweis reichte dem Gericht die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dies war jedoch nicht (eindeutig) feststellbar.
Urteil des AG Münster vom 06.03.2013
Aktenzeichen: 48 C 3693/12
DAR 2013, 474