Ein kurioser Fall ereignete sich im Rahmen einer in der Stadt Waldkirch durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachung. Der Fahrer eines Kastenwagens war, als er den Radarblitz bemerkte, hierüber derart erbost, dass er kurzerhand wendete und seinen Wagen unmittelbar vor dem Sensor der Messeinrichtung, aber ansonsten ordnungsgemäß parkte, sodass die Durchführung weiterer Geschwindigkeitsmessungen unmöglich war. In der Folge stritten die Gerichte über die Strafbarkeit des Verhaltens, bis der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete.
Für die Karlsruher Richter war – entgegen der Ansicht der ersten Instanz – der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, da es an einer Gewalteinwirkung fehlte. Auch die von der zweiten Instanz in Erwägung gezogene Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB hielt das Gericht für abwegig, da es sich um eine mobile Messeinrichtung handelte. Durch das Zuparken der Anlage wurde in keiner Weise auf die Anlage als solche eingewirkt. Durch das abgestellte Fahrzeug wurde lediglich die Absendung des Laser- bzw. Radarstrahls unterbunden, sodass die Messanlage für einen kurzen Zeitraum nicht mehr ordnungsgemäß eingesetzt werden konnte. Die mobile Messeinrichtung hätte durch ein leichtes Versetzen wieder in Gang gesetzt werden können.
Beschluss des BGH vom 15.05.2013
Aktenzeichen: 1 StR 469
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