Das freie Herumlaufenlassen eines Hundes im Gebäude bzw. auf dem Freigelände einer Eigentumswohnanlage ist eine nicht unerhebliche und vermeidbare Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer. Daher müssen Hunde in einer Eigentumswohnlage auch dann angeleint werden, wenn dies nicht in der Hausordnung oder durch einen Eigentümerbeschluss geregelt ist.
Urteil des AG München vom 21.03.2013
Aktenzeichen: 484 C 18498/12 WEG
Justiz Bayern online