Beschließen die Wohnungseigentümer die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan, um dadurch wegen der verspäteten Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans einen Liquiditätsengpass zu vermeiden, ist dieser Beschluss jedenfalls nicht als nichtig anzusehen. Ist ein Eigentümer damit nicht einverstanden, muss er die Mehrheitsentscheidung daher rechtzeitig binnen eines Monats anfechten. Ansonsten wird der Beschluss trotz etwaiger Rechtsmängel wirksam.
Urteil des LG Saarbrücken vom 21.06.2013
Aktenzeichen: 5 S 141/12
jurisPR-MietR 19/2013, Anm. 4
ZWE 2013, 379