Eine von einem Bauträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages über ein Reihenhaus verwendete Klausel, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Bauherren unwirksam.
Anlass für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren Mängel an den Dächern und am Schallschutz an neu errichteten Reihenhäusern. Der Bauträger berief sich auf die nunmehr für unwirksam erklärte Klausel und auf die erklärte Werkabnahme durch den von ihm bestellten Erstverwalter. Die Bundesrichter vertraten die Auffassung, dass eine Abnahme nicht von einem mit dem Bauträger rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Verwalter zum Nachteil der Eigentümergemeinschaft erklärt werden kann.
Beschluss des BGH vom 12.09.2013
Aktenzeichen: VII ZR 308/12
NZM 2013, 738
NJW-Spezial 2013, 686