Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Erst acht Jahre später reichte der Ehemann die Scheidung ein. Das lange Zuwarten hatte für ihn ganz erhebliche finanzielle Folgen. Denn zwei Monate bevor der Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestellt wurde, konnte er sich zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin über einen Lottogewinn über 956.333 Euro freuen. In dem im Scheidungsverfahren durchzuführenden Zugewinnausgleich, bei dem Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt werden und die Differenz hälftig ausgeglichen wird, verlangte die Ehefrau auch ihren entsprechenden Anteil an dem Lottogewinn und bekam in letzter Instanz Recht.
Das Gesetz bestimmt eindeutig die Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des jeweiligen Endvermögens. Auch eine unbillige Härte der Ausgleichspflicht vermochte der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof vorliegend nicht erkennen. Insbesondere spielten angesichts der langen Ehedauer die doch recht lange Trennungszeit und der Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hatte, keine Rolle. Der Ehemann wurde unter voller Berücksichtigung seines Anteils am Lottogewinn zu der gesetzlich geschuldeten Ausgleichszahlung verurteilt. Zudem hat er die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für drei Instanzen in Höhe von ca. 66.000 Euro zu tragen.
Urteil des BGH vom 16.10.2013
Aktenzeichen: XII ZB 277/12
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