Nachdem eine 15-Jährige in erheblichem Umfang in der Schule gefehlt hatte, die Eltern dem nicht abgeholfen hatten und konkrete Anhaltspunkte für massive psychosoziale Störungen der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte vorlagen, regte das Jugendamt ein sogenanntes Kindesschutzverfahren an. Durch das im Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls wollte der Bundesgesetzgeber u.a. mit der Einführung des Kindesschutzverfahrens seiner Verpflichtung nachkommen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen auch dann sicherzustellen, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist.
Nun hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass den völlig uneinsichtigen Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen werden kann, damit die verhaltensauffällige Jugendliche im Kindesschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann.
Urteil des OLG Hamm vom 31.07.2013
Aktenzeichen: 8 UF 17/13
NJW-Spezial 2013, 678
FamFR 2013, 477