Erwirbt ein Unfallgeschädigter im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er die Kosten bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwerts – ersetzt verlangen.
Dem Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer steht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle nicht entgegen, dass das bei einem Verkehrsunfall total beschädigte Fahrzeug wegen der noch laufenden Kreditfinanzierung einer Bank sicherungsübereignet war. Dem Unfallgeschädigten steht in diesem Fall sogar ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der von der Bank für die zur Abmeldung notwendige Übersendung des Kfz-Briefes in Rechnung gestellten Bankgebühren (hier 15 Euro) zu, da es sich insoweit um notwendige Schadensabwicklungskosten handelt.
Urteil des OLG Celle vom 09.10.2013
Aktenzeichen: 14 U 55/13
MDR 2013, 1340