Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass selbst einem Professor einer Hochschule, der seit mehr als zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht ist, kein Anspruch auf Beibehaltung seines Dienstzimmers oder Zuweisung eines bestimmten anderen (Einzel-)Zimmers zusteht.
Bei der Raumorganisation steht dem Dienstherrn – so die Begründung – ein nahezu uneingeschränktes Gestaltungsermessen zu. Die Entscheidung darf nur nicht sachlich unvertretbar oder gar willkürlich sein. Beides war hier nicht feststellbar. Die Hochschule durfte dem Professor daher anlässlich einer wegen Umbaumaßnahmen erforderlichen neuen Raumorganisation ein Dienstzimmer zusammen mit einem Kollegen zuweisen. Der Eilantrag des Hochschullehrers hatte demnach keinen Erfolg.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.08.2013
Aktenzeichen: 4 S 1020/13
Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg