Eine Beamtin reichte bei der zuständigen Beihilfestelle eine Reihe von Rechnungen über Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von insgesamt 3.226,16 Euro ein, die sie angeblich mit Erfolg gegen eine Vielzahl behandlungspflichtiger Erkrankungen insbesondere Nervosität, Schlafstörungen, Ängsten, depressive Verstimmungen und Migräne, eingenommen hatte.
Die Beihilfestelle lehnte die Kostenbeteiligung ab und sah sich schließlich durch das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt. Nahrungsergänzungsmittel sind wie auch Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung Güter des täglichen Bedarfs und somit nicht beihilfefähig.
Urteil des VG Koblenz vom 25.09.2013
Aktenzeichen: 6 K 486/13.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz