Wird ein Flugreisender wegen des Verdachts, dass von seinem Handgepäck eine Gefahr ausgeht, durch die Sicherheitskontrolle so lange aufgehalten, dass er seinen Flug versäumt, sind ihm die Kosten für einen Ersatzflug zu erstatten, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist und die ungewöhnlich lange Verzögerung dadurch eingetreten ist, dass aus Haushaltsgründen nachts nur Sicherheitspersonal in Rufbereitschaft eingesetzt wurde.
Urteil des OLG Frankfurt vom 12.08.2013
Aktenzeichen: 1 U 276/12
Wirtschaftswoche Heft 35/2013, Seite 93