Selbst bei einer Routineuntersuchung wie einer Darmspiegelung reicht es nicht aus, wenn ein Patient lediglich eine Einwilligungserklärung unterzeichnet, welche allgemein über die mit dem Eingriff verbundenen Komplikationen hinweist. Vielmehr hat ihn der behandelnde Arzt konkret über die einzelnen Risiken aufzuklären.
Unterlässt der Arzt dies, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn es bei dem eigentlich harmlosen Eingriff zu einer Darmperforation mit einer Entzündung des Bauchfells kommt, die notfallmäßig operiert werden muss und in den folgenden Monaten mehrere Operationen und letztlich die Legung eines künstlichen Darmausgangs erforderlich werden. Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem leidgeprüften 48-jährigen Patienten, der seitdem einen Behinderungsgrad von 100 Prozent bei Pflegestufe 1 hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 Euro zu.
Urteil des OLG Hamm vom 03.09.2013
Aktenzeichen: 26 U 85/12
AMK 2013, Nr. 11, 16