Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist einem Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus Kindergeld zu zahlen, soweit es sich noch in Ausbildung befindet. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch dann, wenn das Kind während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet wird, indem es beispielsweise als Student immatrikuliert ist.
Urteil des BFH vom 05.09.2013
Aktenzeichen: XI R 12/12
DStR 2013, 2387