Verluste, die ein Hobbyautor wegen der Veröffentlichung eines Buches erzielt hat (u.a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung über insgesamt rund 11.000 Euro), sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass insbesondere die Druckkosten von über 4.000 Euro jemals erwirtschaftet werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz errechnete, dass der hauptberuflich als Logopäde tätige Hobbyschriftsteller mit der Veröffentlichung eines Bandes mit Kurzgeschichten mindestens 1.000 Exemplare hätte verkaufen müssen, was bei einem Erstlingswerk als völlig illusorisch eingeschätzt wurde.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.08.2013
Aktenzeichen: 2 K 1409/12
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz