Gewerbetreibende und Betreiber öffentlicher Einrichtungen sind grundsätzlich verpflichtet, die Wege auf ihrem Grundstück in regelmäßigen Intervallen von Laub zu reinigen. Der Verantwortliche (hier Klinikbetreiber) haftet jedoch dann nicht für einen Sturz eines Besuchers auf regennassem Laub, wenn die letzte Reinigung zwei Stunden zuvor stattgefunden hat und aufgrund eines Sturmes erneut Laub auf den Weg geweht wurde. In der Regel ist der Verkehrssicherungspflicht – allerdings stets abhängig vom Laubanfall – durch einmal tägliches Reinigen der Wege Genüge getan.
Urteil des OLG Schleswig vom 08.10.2013
Aktenzeichen: 11 U 16/13
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