Mit dem Landesarbeitsgericht Köln hat sich erstmals ein Gericht mit der Rechtsfrage befasst, ob ein Betriebsrat in seiner Domain Bestandteile des Namens des Unternehmens führen darf. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsratsmitglied unter seinem Namen die Domain „www.ial-br.de“ registrieren lassen, wobei die Buchstabenkombination „IAL“ die markenrechtlich geschützte Abkürzung des Arbeitgebers, einem Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten, darstellte.
Das Gericht verneinte einen Markenrechtsverstoß. Der Fall wies allerdings einige Besonderheiten auf: Zum einen handelte es sich bei dem vermeintlich beeinträchtigten Namen des Unternehmens um eine kurze und inhaltlich nichtssagende Buchstabenkombination. Zudem war die zu Kommunikationszwecken des Betriebsrats eingerichtete Domain in der Weise passwortgeschützt, dass Inhalte und damit ein Hinweis auf den Arbeitgeber erst nach Eingabe des Passwortes erschienen. Da schließlich der Zusatz „-br“ auf den Betriebsrat hinwies und die Eingabe der Domain in der Suchmaschine Google einen Treffer erst auf der dritten Seite anzeigte, verneinte das Gericht vorliegend eine Namensverletzung.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie eine entsprechende Entscheidung bei der Verwendung einer im Geschäftsverkehr prominenteren Unternehmensbezeichnung ausfällt.
Urteil des LAG Köln vom 06.05.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 62/13
jurisPR-ITR 24/2013, Anm. 5
ArbR 2013, 480