Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wegen eines Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen, haften die Gesellschafter der GbR nicht persönlich für etwaige Zuwiderhandlungen, sofern sie nicht ausdrücklich persönlich in die Unterlassungserklärung einbezogen wurden.
Hinweis: Die klare Trennung zwischen Erklärungen der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter beschränkt sich nur auf Unterlassungsansprüche. Für Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft muss der GbR-Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Haftung miteinstehen.
Urteil des BGH vom 20.06.2013
Aktenzeichen: I ZR 201/11
DB 2013, 2205
WM 2013, 1865