Nach § 4 Nr. 7 UWG begeht eine unlautere geschäftliche Handlung, „wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“.
Für das Oberlandesgericht Köln kann die Mitteilung eines Unternehmens (Rundschreiben per E-Mail), ein Handelsvertretervertrag sei mit sofortiger Wirkung gekündigt worden, aus Sicht des Handelsvertreters eine herabsetzende Äußerung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG darstellen, wenn der Vertrag tatsächlich nur durch eine ordentliche fristgebundene Kündigung beendet wurde. Eine derartige Äußerung stellt, auch bei isolierter Betrachtung, eine Herabsetzung des Betroffenen dar. Durch die unwahre Behauptung, es sei mit sofortiger Wirkung gekündigt worden, werden Pflichtverletzungen des Vertragspartners impliziert.
Urteil des OLG Köln vom 06.02.2013
Aktenzeichen: I-6 U 127/12
GRUR-RR 2013, 257
WRP 2013, 938