Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Streiten die Parteien über ein bestehendes Vertragsverhältnis bezüglich Aufbau und Gewährleistung hinsichtlich Abrufbarkeit der Website eines Onlineshops des Auftraggebers, ist Erfüllungsort der Wohnort des Erstellers der Website, der dort seine Programmiertätigkeit ausführt und nicht etwa der Ort, an dem sich der Server befindet, auf dem die Website gespeichert wird.
Beschluss des LG Bochum vom 16.09.2013
Aktenzeichen: I-5 O 89/13
JurPC Web-Dok. 168/2013