Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Diese Regelung des § 850h Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bedeutet, dass der Gläubiger auch fingierte Vergütungsansprüche pfänden kann, wenn eine Arbeitsleistung nicht oder zu gering vergütet wird. Problematisch hierbei ist, wer letztlich die Höhe des pfändbaren Einkommens bestimmt.
Zunächst ist der Gläubiger nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzugeben. Er muss lediglich die äußeren Umstände darlegen, aus denen sich die Vergütungsansprüche des Schuldners herleiten lassen. Auch das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage festzulegen, welcher Betrag letztlich pfändbar ist. Vielmehr ist es Sache des Drittschuldners, also desjenigen, für den der Schuldner unentgeltliche oder zu gering vergütete Leistungen erbringt, die für die empfangenen Dienste angemessene Vergütung anzugeben. Ist der Gläubiger damit nicht einverstanden, kann er im Rahmen der Drittschuldnerklage vom Gericht die Höhe des fiktiven pfändbaren Arbeitseinkommens festlegen lassen.
Beschluss des BGH vom 12.09.2013
Aktenzeichen: VII ZB 51/12
WM 2013, 1991
MDR 2013, 1370