Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB). Soll bei einem Mietvertrag, der wegen der Länge seiner Laufzeit der Schriftform bedarf, ein Mieterwechsel herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten. Ansonsten ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden kann.
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung zugleich darauf hin, dass die für die Wirksamkeit der Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des Vermieters hingegen formlos erfolgen kann. Der Vermieter sollte daher darauf achten, dass die Vereinbarung zwischen den Mietern der Schriftform genügt, wenn er nicht die Sicherheit einer langfristigen Vermietung verlieren will.
Urteil des BGH vom 30.01.2013
Aktenzeichen: XII ZR 38/12
MDR 2013, 394
NJW 2013, 1083