Der Bundesgerichtshof hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines freiberuflichen Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt. Dies gilt auch für die Verwendung der AGB gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Urteil des BGH vom 10.10.2013
Aktenzeichen: VII ZR 19/12
jurisPR-PrivBauR 1/2014, Anm. 4
NJW-Spezial 2013, 716