§ 1 des Heilpraktikergesetzes verlangt für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt eine feste Niederlassung. Das Amtsgericht München hat hierzu entschieden, dass die gelegentliche Nutzung des Behandlungsraumes eines Dritten nach Absprache der Niederlassungspflicht nicht genügt. Erfüllt ein Heilpraktiker die Niederlassungsanforderungen nicht, ist die Krankenkasse nicht zur Erstattung von Behandlungskosten verpflichtet.
Urteil des AG München vom 13.02.2013
Aktenzeichen: 132 C 20532/11
Justiz Bayern online