Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung unterliegen nur dann nicht der Lohnsteuerpflicht, wenn die Freigrenze von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Selbst bei einer nur geringfügigen Überschreitung ist dann der gesamte Betrag zu versteuern.
Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur die Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können. Unberücksichtigt bleiben daher beispielsweise die Ausgaben für die Miete des Veranstaltungsorts (hier Stadion) oder die Kosten für das Eventmanagement. Sie dürfen bei der Berechnung des Freibetrages nicht miteinbezogen werden.
Urteil des BFH vom 16.05.2013
Aktenzeichen: VI R 94/10
DStR 2013, 2170
DB 2013, 2308