Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren. Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Der Einfahrende darf daher nicht davon ausgehen, dass ihn die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn einfädeln lassen.
Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Einfahrvorgang zu einem Unfall, ist in der Regel von einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung auszugehen mit der Folge, dass der Einfahrende den gesamten Schaden zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser den Unfall hätte vermeiden können. Dies muss der Wartepflichtige beweisen.
Urteil des KG Berlin vom 14.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 98/06
KGR Berlin 2008, 284