Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann in der Regel eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Gerade im Falle eines solchen Mischkonsums ist – so die Begründung – ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten.
Kommt der Betroffene der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, seine Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nachzuweisen, nicht nach, kann daraus auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat oder – bei einem bereits erfolgten Entzug – der Wiedererteilung entgegensteht.
Urteil des BVerwG vom 14.11.2013
Aktenzeichen: 3 C 32.12
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