Nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn stiegen die Insassen der Fahrzeuge aus, um den Schaden zu inspizieren. Gerade als sich einer der Beifahrer zwischen beiden Fahrzeugen befand, krachte ein weiterer Wagen in die Unfallstelle. Der Mann erlitt dadurch schwerste Verletzungen und ist seitdem schwerbehindert. Das Oberlandesgericht gab ihm wegen seines unvorsichtigen Verhaltens eine Mitschuld von 20 Prozent.
Dies wurde damit begründet, dass die Fahrbahn von Autobahnen im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung, betreten werden darf. Bei einem eher geringfügigen (Blech-)Schaden besteht in der Regel kein Grund, das Betretungsverbot zur Besichtigung der Fahrzeuge zu missachten. Muss ein Fahrzeuginsasse aus dem Unfallfahrzeug (z.B. vor dem Abschleppen) aussteigen, hat er die Fahrbahn unverzüglich zu verlassen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.06.2013
Aktenzeichen: 1 U 136/12
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